Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Sebastian Spies, handelnd unter der Bezeichnung Spies Digital Solutions, Steinkribbenstraße 9, 40597 Düsseldorf (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen: Konzeption und UX-Design digitaler Produkte, Entwicklung mobiler Applikationen (iOS, Android, Flutter), Backend- und API-Entwicklung, Integration von KI-Systemen, insbesondere auf selbst gehosteter Infrastruktur, Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung von Software sowie technische Beratung.

(3) Diese AGB richten sich in erster Linie an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten sie nur, soweit ihnen keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen. Solche Vorschriften gehen diesen AGB vor.

(4) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(5) Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote sind 30 Tage ab Angebotsdatum bindend, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers annimmt oder der Auftragnehmer eine Beauftragung des Auftraggebers bestätigt. Die Annahme kann in Textform erfolgen, eine E-Mail genügt.

(3) Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Rechnungen elektronisch an die von ihm benannte E-Mail-Adresse übermittelt werden.

§ 3 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der zugehörigen Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber prüft die Leistungsbeschreibung auf Richtigkeit und Vollständigkeit und gibt sie frei. Die freigegebene Leistungsbeschreibung ist Grundlage der Umsetzung.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wählt der Auftragnehmer die eingesetzten technischen Mittel, Werkzeuge und Vorgehensweisen nach fachlichem Ermessen und nach dem Stand der Technik.

(3) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Unterlagen, Zugänge und Testdaten rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Er benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und trifft erforderliche Entscheidungen zeitnah.

(4) Für die Veröffentlichung von Apps erforderliche Konten, insbesondere Apple Developer Account und Google Play Console, werden vom Auftraggeber im eigenen Namen geführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer die erforderlichen Zugriffe. Die Prüf- und Freigabeprozesse der Store-Betreiber liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers; eine Freigabe durch die Store-Betreiber wird nicht geschuldet.

(5) Bei vereinbarten KI-Funktionen schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Auswahl, Integration und Konfiguration der vereinbarten Modelle und Komponenten. Ausgaben von KI-Modellen werden maschinell erzeugt. Ihre inhaltliche Richtigkeit im Einzelfall kann nach dem Stand der Technik nicht zugesichert werden. Maßgeblich sind die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Qualitätskriterien. Die fachliche Prüfung und Freigabe modellgenerierter Inhalte obliegt dem Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(6) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten auf eigenen Systemen verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist.

(7) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Für diese Inhalte trägt der Auftraggeber die Verantwortung.

(8) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Form nach, verlängern sich betroffene Fristen angemessen. Nachgewiesenen Mehraufwand kann der Auftragnehmer zu den vereinbarten oder üblichen Sätzen berechnen.

§ 4 Änderungen und Zusatzleistungen (Change Requests)

(1) Beide Parteien können Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen.

(2) Der Auftragnehmer prüft Änderungswünsche des Auftraggebers und teilt ihm die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungen mit. Änderungen werden erst verbindlich, wenn beide Parteien sie in Textform vereinbart haben.

(3) Bis zur Einigung über einen Änderungswunsch werden die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrags fortgeführt. Der Auftragnehmer kann Arbeiten an Teilen, die von einem Änderungswunsch unmittelbar betroffen sind, bis zur Einigung zurückstellen.

(4) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden nach Aufwand zu den vereinbarten oder üblichen Sätzen vergütet, sofern nichts anderes vereinbart wird.

§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Sie wird als Festpreis oder nach Aufwand auf Basis von Stunden- oder Tagessätzen vereinbart. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, in sich abgeschlossene Teilleistungen abzurechnen und für vereinbarte Meilensteine Teilrechnungen oder angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere zu Verzugszinsen. Gerät der Auftraggeber mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Textform weitere Arbeiten bis zum Ausgleich der offenen Forderung zurückstellen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm in diesem Fall nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Planungstermine.

(2) Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder Änderungen nach § 4 vereinbart werden.

(3) Ereignisse höherer Gewalt und andere Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entbinden ihn für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Störung.

(4) Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 7 Abnahme

(1) Soweit die Leistungen werkvertraglich geschuldet sind, meldet der Auftragnehmer die Fertigstellung. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von 14 Tagen ab Meldung und erklärt die Abnahme oder rügt konkrete Mängel in Textform.

(2) Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Unwesentliche Mängel werden im Rahmen der Mängelrechte behoben.

(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist nach Absatz 1 keine wesentlichen Mängel in Textform rügt oder die Leistung produktiv nutzt, insbesondere eine App veröffentlicht oder ein System in den Echtbetrieb übernimmt. Auf diese Wirkung weist der Auftragnehmer mit der Fertigstellungsmeldung hin.

(4) Für in sich abgeschlossene Teilleistungen, insbesondere vereinbarte Meilensteine, können Teilabnahmen vereinbart werden.

§ 8 Nutzungs- und Urheberrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse einschließlich des Quellcodes für alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Dies umfasst insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten und weiterzuentwickeln. Quellcode und zugehörige Dokumentation der individuell erstellten Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber übergeben.

(2) Bis zur vollständigen Zahlung steht dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zu, soweit dies für Test und vertragsgemäße Prüfung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

(3) Arbeitsergebnisse können Open-Source-Komponenten enthalten. Diese unterliegen ausschließlich den Bedingungen ihrer jeweiligen Lizenzen; die Rechteeinräumung nach Absatz 1 gilt für sie nicht. Der Auftragnehmer setzt nur Komponenten ein, deren Lizenzen der vertraglich vorgesehenen Nutzung nicht entgegenstehen, und stellt auf Anfrage eine Übersicht der verwendeten Komponenten und ihrer Lizenzen bereit.

(4) An vorbestehenden Werkzeugen, Bibliotheken und wiederverwendbaren Bestandteilen des Auftragnehmers erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Das Recht des Auftragnehmers, diese Bestandteile weiterhin zu verwenden und weiterzuentwickeln, bleibt unberührt.

(5) Der Auftragnehmer darf allgemeine Kenntnisse, Erfahrungen und Methoden, die er bei der Vertragsdurchführung erwirbt, auch für andere Projekte nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers verwendet werden.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrechte

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den folgenden Maßgaben.

(2) Der Auftraggeber meldet Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform und beschreibt sie so, dass sie nachvollzogen werden können. Er unterstützt den Auftragnehmer in zumutbarem Umfang bei der Analyse.

(3) Der Auftragnehmer leistet zunächst Nacherfüllung, nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Standes. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber oder Dritte die Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung des Auftragnehmers geändert oder in einer nicht vereinbarten Umgebung oder unsachgemäß eingesetzt haben. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Änderung oder der Einsatz für den Mangel nicht ursächlich war.

(5) Betrifft ein Auftrag die Änderung oder Erweiterung bestehender Software, beziehen sich die Mängelrechte auf die beauftragte Änderung oder Erweiterung.

(6) Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Abnahme oder, wenn keine Abnahme geschuldet ist, ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Ansprüche nach § 10 Absatz 1; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.

(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(2) Setzt der Auftragnehmer vereinbarungsgemäß KI-Systeme ein, erfolgt die Verarbeitung auf selbst gehosteter Infrastruktur oder auf Systemen des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Übermittlung von Daten des Auftraggebers an externe KI-Dienste erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform.

(3) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Unterlagen und Zugangsdaten, vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags. Diese Pflicht besteht nach Vertragsende fort.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.

§ 12 Subunternehmer

(1) Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung Subunternehmer einsetzen. Er bleibt für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet eingesetzte Subunternehmer zur Vertraulichkeit entsprechend § 11 und, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen.

§ 13 Referenznennung

(1) Der Auftragnehmer nennt den Auftraggeber nur dann als Referenz, insbesondere mit Name, Logo oder Projektbeschreibung, wenn der Auftraggeber vorher in Textform zugestimmt hat.

(2) Der Auftraggeber kann eine erteilte Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

§ 14 Laufzeit und Kündigung bei Dauerleistungen

(1) Verträge über wiederkehrende Leistungen, insbesondere Wartung, Betrieb, Support und kontinuierliche Weiterentwicklung, werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Sofern im Einzelvertrag keine abweichende Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart ist, können solche Verträge von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag nach § 648 BGB, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(5) Kündigungen bedürfen der Textform.

(6) Nach Vertragsende gibt der Auftragnehmer erhaltene Zugangsdaten zurück oder löscht sie. Auf Wunsch des Auftraggebers unterstützt er gegen Vergütung die Übergabe an einen Dritten.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Düsseldorf. Der Auftragnehmer ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand dieser AGB: Juli 2026