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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 03.06.2024
§ 1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Sebastian Spies (nachfolgend Auftragnehmer) und Ihnen (nachfolgend Auftraggeber), zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihrer gültigen Fassung, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, sofern diesen nicht ausdrücklich zugestimmt wurden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Es ist erforderlich, dass Verträge ausschließlich in deutscher Sprache abgeschlossen werden.
Durch die mündliche oder schriftliche Annahme des Angebots erkennt der Auftraggeber die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Durch die Annahme entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem adressierten Auftraggeber, der den Bestimmungen dieser AGB folgt.
Des Weiteren stimmen Sie zu, dass Ihnen Rechnungen elektronisch zugesandt werden. Elektronische Rechnungen werden an die im Angebot angegebene E-Mail-Adresse gesendet.

§ 3 Leistung und Prüfung
  1. Die Entwicklung individueller Konzepte und Programme erfolgt entsprechend den bereitgestellten verbindlichen Informationen, Unterlagen und Hilfsmitteln durch den Auftraggeber. Hierzu gehören auch praxisgerechte Testdaten und ausreichende Testmöglichkeiten, die vom Auftraggeber rechtzeitig während der regulären Arbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Auftraggeber bereits im Echtbetrieb auf der zur Verfügung gestellten Testumgebung arbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der tatsächlichen Daten beim Auftraggeber.

  2. Die Erstellung von Individual-Programmen basiert auf einer schriftlichen Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer auf Grundlage der bereitgestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet oder dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung muss vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden und mit einer Zustimmung versehen werden. Später auftretende Änderungswünsche können zu separaten Vereinbarungen hinsichtlich Terminen und Preisen führen.

  3. Die erbrachte Leistung basiert auf dem jeweils beauftragten Angebot des Auftragnehmers. Die Leistung beinhaltet nicht die Aktualisierung der Software seitens des Auftragnehmers.

  4. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt der Software. Sofern die Nichtveröffentlichung der Software nicht auf der technischen Funktionsfähigkeit beruht, beeinträchtigt dies nicht den Erfolg der erbrachten Leistung.

  5. Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Zusätzlich werden gewünschte Schulungen und Erklärungen separat in Rechnung gestellt. Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen.

§ 4 Liefertermin
  1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu erstellen.

§ 5 Vergütung/ Zahlungsbedingungen
  1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu tragen.

  3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

§ 6 Urheberrecht und Nutzung
  1. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das uneingeschränkte, zeitlich und räumlich unbefristete Nutzungsrecht an der von Spies Digital Solutions entwickelten Software. Dies schließt das Recht ein, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu ändern und öffentlich zugänglich zu machen. Spies Digital Solutions verzichtet auf jegliche Eigentums- oder Urheberrechte an der Software, vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen. Alle Quellcodes, Dokumentationen und sonstigen Materialien, die im Zusammenhang mit der Softwareentwicklung stehen, werden dem Kunden übergeben und stehen ihm uneingeschränkt zur Verfügung. Abweichende Vereinbarungen können vertraglich individuell festgelegt werden.

  2. Das Anfertigen von Kopien zu Archiv- und Datensicherungszwecken ist dem Kunden gestattet, vorausgesetzt, dass in der Software keine ausdrückliche Verbotsklausel seitens des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert übernommen werden.

  3. Falls die Offenlegung von Schnittstellen zur Herstellung der Interoperabilität der Software erforderlich ist, muss der Kunde Spies Digital Solutions gegen Zahlung einer Kostenvergütung damit beauftragen. Erfüllt Spies Digital Solutions diese Forderung nicht und erfolgt eine Dekompilierung gemäß dem Urheberrechtsgesetz, dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Ein Missbrauch führt zu Schadensersatzforderungen.

§ 7 Rücktrittsrecht
  1. Falls eine vereinbarte Lieferzeit aufgrund ausschließlich verschuldensrechtlichen rechtswidrigen Handelns des Auftragnehmers überschritten wird und auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird, ohne dass der Auftraggeber daran schuld ist, ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom betreffenden Auftrag zurückzutreten.

  2. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren und andere Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung oder ermöglichen ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

  3. Stornierungen seitens des Auftraggebers sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Wenn der Auftragnehmer einer Stornierung zustimmt, hat er das Recht, neben den bereits erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswerts des Gesamtprojekts in Rechnung zu stellen.

§ 8 Gewährleistung, Wartung, Änderungen
  1. Mängelansprüche werden nur anerkannt, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung oder nach der Programmabnahme gemäß Punkt 2.4 schriftlich dokumentiert werden. Bei berechtigten Mängelrügen werden die Mängel in angemessener Frist behoben. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen zur Untersuchung und Behebung der Mängel ermöglichen.

  2. Korrekturen und Ergänzungen, die aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, die vom Auftragnehmer zu verantworten sind, bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung als notwendig erachtet werden, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

  3. Kosten für Unterstützung, Fehldiagnose, Fehlerbehebung sowie Änderungen und Ergänzungen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind, werden vom Auftragnehmer gegen Gebühr durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn der Auftraggeber selbst oder Dritte Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen hat.

  4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Fehler, Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, sofern vorgeschrieben, abnormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie Transportschäden verursacht werden.

  5. Jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer entfällt für Programme, die vom Auftraggeber selbst oder von Dritten nachträglich verändert werden.

  6. Wenn der Auftrag die Änderung oder Ergänzung bestehender Programme betrifft, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diese Änderungen oder Ergänzungen. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm wird dadurch nicht wieder aufleben.

§ 9 Haftung
  1. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; Die Schadensersatzansprüche sind, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie betragen im Falle des Verzuges höchstens 5% des Auftragswertes.

  3. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 10 Datenschutz
  1. Sämtliche vom Auftraggeber mitgeteilten personenbezogenen Daten (Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung, Kreditkartennummer) wird der Auftragnehmer ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts sowie im Hinblick der DSGVO verwenden.

  2. Personenbezogenene Daten des Auftraggeber, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, werden ausschließlich zur Abwicklung der abgeschlossenen Verträge verwendet. Eine darüber hinausgehende Nutzung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung von Angeboten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers. Diese Einwilligungserklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 11 Abwerbungsverbot

​Während der Zusammenarbeit zwischen den Parteien und für einen Zeitraum von 12 Monaten danach verpflichtet sich der Auftraggeber, keine Mitarbeiter vom Auftragnehmer abzuwerben oder ohne Zustimmung des Auftragnehmer einzustellen. Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe in der vom Auftragnehmer festgelegten Höhe zu zahlen, die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sofern nicht anders vereinbart, unterliegen die gesetzlichen Bestimmungen, die zwischen Vollkaufleuten Anwendung finden, ausschließlich dem deutschen Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Die oben genannten Bestimmungen gelten nur insoweit für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, soweit das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

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